Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen:
 


§ 1 Allgemeiner Geltungsbereich

1.1) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Firma Autopflegezentrum Morgenstern (im Folgenden Firma genannt) und unseren Kunden für die Reinigung und Pflege von Kraftfahrzeugen aller Art. Maßgeblich ist die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Fassung.

1.2) Diese AGB gelten im Grundsatz sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, dass in den einzelnen Klauseln eine Differenzierung vorgenommen wird.

1.3) Kunden im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer. Unter Verbrauchern im Sinne dieser Geschäftsbeziehungen sind natürliche Personen zu verstehen, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließen, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet wird.
Unternehmer sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

1.4) Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende AGB des jeweiligen Kunden werden, selbst wenn wir von diesen Kenntnis haben, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, diesen wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.



§ 2 Vertragsschluss

Ein Vertrag wird mit der Auftragserteilung durch den Kunden und deren Annahme durch die Firma geschlossen. Ein Vertragsschluss kommt insbesondere auch durch die Vereinbarung eines Termins zur Reinigung bzw. Pflege eines Kraftfahrzeuges zustande. Vertragliche Grundlage hinsichtlich der einzelnen zu erbringenden Leistungen ist die vom Kunden gegen zu zeichnende schriftliche Auftragsbestätigung.



§ 2 Terminvereinbarungen, Fristen, Sanktionen

2.1) Die Vereinbarungen von Terminen erfolgt im gegenseitigen Einverständnis der Vertragsparteien nach § 631 BGB (Werkvertrag). Sie behalten ihre Gültigkeit, wenn sie nicht mindestens bis zu zwei Werktagen vor dem betreffenden Termin von einer Vertragspartei storniert werden.

2.2) Die Eilbedürftigkeit eines Auftrages ist vom Kunden ausdrücklich anzuzeigen. Eine entsprechend kurzfristige Ausführung stellt eine von den Möglichkeiten und der Auftragslage der Firma abhängige Serviceleistung dar. Eine Verbindlichkeit erwächst für die Firma deshalb hieraus nicht, es sei denn ein Fertigstellungstermin wird durch sie ausdrücklich schriftlich zugesichert.

2.3) Sofern Ausführungs- bzw. Fertigstellungsfristen zur Grundlage der Auftragserteilung gemacht werden, verlängern sich diese Fristen bei Streik und im Falle höherer Gewalt, und zwar für die Dauer der Verzögerung.

2.4) Soweit im Hinblick auf Ausführung und Fertigstellung eine Mitwirkungspflicht des Kunden notwendig ist, beginnt eine Frist nicht zu laufen, bevor der Kunde diese Pflicht erfüllt hat.

2.5) Nimmt der Kunde eine bereits vereinbarte Leistung nicht zum vereinbarten Termin in Anspruch, so hat die Firma einen Anspruch auf angemessene Entschädigung. In diesem Fall kann durch die Firma pro Auftrag ein Entschädigungsbetrag in Höhe von achtzig Prozent des vereinbarten Preises geltend gemacht werden, mindestens jedoch 40 Euro. Dem Kunden steht es frei, den Nachweis eines geringeren Schadens zu erbringen. Wir verweisen hier an:

- §280 Absatz 1 BGB: Verletzt der Schuldner (Kunde) eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis (Termin), so kann der Gläubiger (Dienstleister) Ersatz des hierdurch enstandenen Schadena verlangen.
- §311 Absatz 2 BGB - rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse durch geschäftliche Kontakte / Termine
- §615 BGB: Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur  Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt

2.6) Termine von mehr als 100 Minuten Dauer müssen mindestens 7 Tage vorher abgesagt werden. Andersfalls wird eine Ausfallgebühr erhoben.

 


§ 2 A Widerrufsrecht

2A.1) Termine, die telefonisch, online oder per Email vereinbart werden, unterliegen dem dem gesetzlichen Widerrufsrecht.
Jedoch wird bei Widerruf eine Ausfallgebühr unsererseits geltend gemacht.

 

 

§ 3 Vergütung –Zahlungsbedingungen - Pfandrecht

3.1) Unsere Preisvereinbarungen mit unseren Kunden erstellen wir grundsätzlich mit Hilfe unserer Preisliste in der jeweils aktuellen Fassung. Die Preisliste liegt in unseren Geschäften zur Einsichtnahme aus. In besonderen Fällen, beispielsweise bei besonders starker oder ungewöhnlicher Verschmutzung wird von uns ein Aufschlag gefordert. Dieser wird in der Regel bei Übernahme des Fahrzeuges mit unseren Kunden festgelegt und auf der Auftragsbestätigung vermerkt.

3.2) Der vereinbarte Preis ist bindend. Zahlungen sind ohne jeglichen Abzug zu leisten.

3.3) Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, verpflichtet sich der Kunde zur
Zahlung des Preises bei Rücknahme bzw. Übergabe des aufbereiteten Kraftfahrzeuges.
Siehe hierzu auch 3.3.A

 

3.3.A) ZAHLUNGSFRISTEN / ZIELE:
Bei gewerblichen Kunden liegt die Zahlungsfrist unserer Rechnungen bei 7 Werktagen.
Privatkunden erhalten in der Regel keine Rechnung mit Zahlungstziel sondern eine
Rechnung mit sofortiger Fälligkeit bei Fahrzeugabholung.

3.4) Im Falle des Zahlungsverzuges durch den Kunden, hat dieser als Verbraucher
die Geldschuld in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz, als Unternehmer in
Höhe von 8 Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu verzinsen.
Die Geltendmachung und den Nachweis eines höheren Verzugsschadens gegenüber
einem Unternehmer behalten wir uns ausdrücklich vor.

3.5) Der Kunde kann von einem eventuellen Recht zur Aufrechnung nur dann Gebrauch
machen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns
anerkannt wurden.

3.6) Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur dann ausüben, wenn sein
Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

3.7) Auf das bestehende gesetzliche Unternehmerpfandrecht gemäß §647BGB
wird hingewiesen. Hiernach hat der Unternehmer für seine Forderungen aus dem
Vertrag ein Pfandrecht an den beweglichen Sachen des Kunden, wenn sie u.a.
zum Zwecke der Ausbesserung in seinen Besitz gelangen.

 


§ 5 Reklamationen & Gewährleistung

5.1) Der Kunde oder der von ihm Beauftragte hat nach Fertigstellung bei Rücknahme bzw. Abnahme das Kraftfahrzeug unverzüglich auf Mängel zu untersuchen. Nimmt der Kunde das Fahrzeug trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei der Abnahme vorbehält.

5.2) Die Haftung für sichtbare Mängel durch die Firma ist nach Untersuchung und Verlassen des jeweiligen Geschäftssitzes gegenüber Verbrauchern ausgeschlossen, sofern uns gegenüber der Mangel zuvor nicht angezeigt wurde. Gegenüber Unternehmern gilt dieser Ausschluss auch
für nicht sichtbare Mängel.

5.3) Unsere Gewähr für etwaige Mängel beschränkt sich zunächst nur auf Nachbesserung.
Verweigern wir die Erfüllung ernsthaft und endgültig oder lehnen wir die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten oder objektiven Fehlschlagens ab, kann der Kunde nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) und gegebenenfalls Schadensersatz im Rahmen nachfolgender Haftungsbeschränkungen verlangen.

5.4) Soweit die Geltendmachung von Rechten des Kunden die Setzung einer angemessenen
Nachfrist voraussetzt, beträgt diese mindestens drei Werktage.

 


§ 6 Haftungsbeschränkungen

6.1) Für vertragliche Pflichtverletzungen und aus Delikt ist unsere Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. In einem solchen Fall der Haftung ist einem Unternehmer gegenüber auch nur der typischerweise entstehende Schaden zu ersetzen.


6.2) Die oben genannten Haftungseinschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten und Ersatz von Verzugsschäden (§286BGB). Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens. Soweit es sich um Schäden handelt, die sich nicht aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden ergeben, haften wir Unternehmern gegenüber nur für den typischerweise entstehenden Schaden.

 


§7 Verjährung eigener Ansprüche

Unsere Ansprüche auf Zahlung des Werklohnes verjähren abweichend von §195BGB in fünf Jahren.
Im Hinblick auf den Beginn der Verjährungsfrist gilt §199BGB.



§8 Form von Erklärungen

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die vom Kunden uns oder gegenüber einem Dritten abzugeben sind, bedürfen der Schriftform.



§9 Datenschutz

Bei Vertragsschluss erheben und verarbeiten wir die uns von unseren Kunden zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten in unserem System und nutzen diese für die Dauer der Vertragsabwicklung, also für die Auftragsabwicklung und Abrechnung. Unter personenbezogenen Daten sind die Informationen zu verstehen, aufgrund derer eine Person identifiziert werden kann, wie z.B. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Kontoverbindung etc. Sofern erwünscht, erteilen wir unseren Kunden Auskunft über die bei uns von diesen gespeicherten Daten.
Unsere Datenschutzerklärung finden Sie unter: www.az-morgenstern.de → Datenschutz

 


§10 Rechtswahl - Gerichtsstand

10.1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

10.2) Sofern der Kunde, Unternehmer, Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, gilt als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Hauptgeschäftssitz in Wurzen.

10.3) Dieser Gerichtsstand ist auch als vereinbart anzusehen, soweit der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt einer Klageerhebung unbekannt ist.



§11 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. Ganz oder zum Teil unwirksame Regelungen sollen Ersatz durch Regelungen finden, deren wirtschaftlicher Erfolg den unwirksamen am nächsten kommt.


 

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